Seit 1. Januar 2026 gibt es in der Pflegeversicherung einen höheren monatlichen Betrag für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) – in der öffentlichen Diskussion oft verkürzt als „70 Euro extra“ bezeichnet. Entscheidend ist jedoch: Das ist kein frei verfügbares Geld und keine Leistung allein wegen Schwerbehinderung. Es handelt sich um eine zweckgebundene Erstattung innerhalb der Pflegeversicherung – und die Praxis scheitert häufig an typischen Missverständnissen.
Im Folgenden wird die Regelung verständlich eingeordnet, inklusive klarer Schritte, damit Anträge nicht unnötig abgelehnt werden.
Table of Contents
Was sind die „70 Euro“ ab 2026 genau?
Der Betrag setzt sich nicht aus einem einheitlichen Gutschein zusammen, sondern aus zwei Budgetteilen pro Monat:
- bis zu 40 Euro/Monat für die digitale Pflegeanwendung (DiPA) selbst
- bis zu 30 Euro/Monat für ergänzende Unterstützungsleistungen, z. B. wenn ein ambulanter Dienst beim Einrichten, Erklären oder beim Start hilft
Wichtig: Die vollen 70 Euro werden typischerweise nur erreicht, wenn beides genutzt und abgerechnet wird (DiPA + Unterstützung). Wer keine Unterstützung braucht, landet praktisch häufig bei maximal 40 Euro.
Wer hat Anspruch – und warum „Schwerbehinderung“ allein nicht genügt
Der häufigste Irrtum: „Ich habe einen Schwerbehindertenausweis, also bekomme ich die 70 Euro.“
In der Regel gilt:
- Anspruch läuft über die Pflegeversicherung
- Voraussetzung ist ein Pflegegrad (Pflegebedürftigkeit)
- Schwerbehinderung (GdB/Merkzeichen) kann die Lebenslage erklären, ist aber nicht automatisch die Anspruchsgrundlage für diese Leistung
Viele Menschen haben beides (Pflegegrad + Schwerbehinderung). Genau diese Überschneidung führt aber oft dazu, dass die Leistung fälschlich als „Schwerbehinderten-Zuschuss“ verstanden wird.
DiPA ist nicht „irgendeine App“: Ohne Zulassung keine Erstattung
Eine DiPA ist keine normale Alltags-App. Erstattet wird nur, was als DiPA anerkannt und in einem offiziellen Verzeichnis gelistet ist.
Typische Gründe für Ablehnung:
- Die gewünschte App ist nicht als DiPA zugelassen
- Der Antrag bezieht sich auf Technik (Tablet, Smartwatch etc.), die keine DiPA ist
- Der pflegerische Nutzen wird zu allgemein formuliert („hilft mir“ statt konkreter Pflegealltag-Bezug)
Merksatz: Erst prüfen, ob eine passende DiPA existiert – dann beantragen.
Tablet, Hausnotruf, Smartwatch: Warum viele am falschen Ende kaufen
„Digital“ klingt nach Geräten – aber die Leistung ist in der Regel nicht dafür gedacht, einfach Technik zu finanzieren.
Viele Betroffene kaufen voreilig:
- Tablets für Videotelefonie
- Smartwatches mit Sturzerkennung
- Hausnotrufsysteme
- smarte Sensoren
Das kann im Alltag sinnvoll sein – fällt aber nicht automatisch unter DiPA. Entscheidend ist immer, ob es sich um eine zugelassene digitale Pflegeanwendung handelt (und wie die Pflegekasse es einordnet).
So stellen Betroffene den Antrag richtig (praxisnah)
Die meisten erfolgreichen Anträge folgen einer klaren Reihenfolge:
Schritt 1: Pflegegrad klären
Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zugang zur DiPA-Erstattung.
Schritt 2: Passende DiPA im offiziellen Verzeichnis suchen
Nur gelistete Anwendungen sind erstattungsfähig.
Schritt 3: Antrag bei der Pflegekasse stellen – mit konkreter Begründung
Eine gute Begründung beschreibt konkrete Alltagssituationen, z. B.:
- Welche Fähigkeiten/ Selbstständigkeit brechen weg?
- Welche Risiken entstehen (z. B. Vergessen, Desorientierung, Mobilität)?
- Wie hilft die Anwendung konkret, Pflege zu stabilisieren oder zu organisieren?
Schritt 4: Unterstützungsbedarf realistisch prüfen
Wer Unterstützung beim Einrichten/Anlernen braucht, sollte das von Anfang an benennen – sonst bleiben die zusätzlichen bis zu 30 Euro oft ungenutzt.
Häufige Fragen (FAQ) zur 70-Euro-Regelung
Ab wann gilt die neue Höhe?
Die Aufteilung 40 Euro (DiPA) + 30 Euro (Unterstützung) gilt seit 1. Januar 2026.
Bekomme ich das Geld direkt ausgezahlt?
Üblicherweise geht es um Erstattung/Übernahme von Kosten für zugelassene DiPA und ggf. unterstützende Leistungen – nicht um frei verfügbares Bargeld.
Wenn ich schwerbehindert bin, aber keinen Pflegegrad habe?
Dann besteht für diese Leistung kein regulärer Anspruch über die Pflegekasse.
Warum sagen manche Seiten noch andere Beträge?
Ein Teil der offiziellen Informationsseiten wurde in der Vergangenheit mit früheren Summen veröffentlicht und wird teils zeitversetzt aktualisiert. Für 2026 ist die Leistungsübersicht für Versicherte maßgeblich, die die neuen Beträge ausdrücklich ausweist.
Einordnung: Was Betroffene jetzt konkret mitnehmen sollten
- Es ist kein „Schwerbehinderten-Bonus“, sondern eine Pflegeleistung.
- Die 70 Euro sind zweckgebunden und hängen an zugelassenen DiPA.
- Wer „digital“ mit Geräten verwechselt, erlebt besonders oft Ablehnungen.
- Der schnellste Weg ist: DiPA-Verzeichnis prüfen → gezielt beantragen → konkret begründen.
